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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedienungen. Diese Bedingungen werden schon jetzt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie gesondert schriftlich vereinbart werden. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Bestimmungen I. Angebot und Lieferung 1. An Kostenvoranschlägen, Projektplänen, Schulungsunterlagen sowie sonstige Unterlagen, auch wenn sie auf Datenträger gespeichert sind, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugängig gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind die Unterlagen nebst etwaigen Kopien auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu geben. 2. Die Bedingungen unserer Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern keine gesonderte Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. II. Preise und Zahlungsbedingungen 1. Die Preise verstehen sich „ab Werk“ ohne Installation oder Aufstellung, sowie ausschließlich Verpackung jedoch zzgl. Ges. Mehrwerksteuer. Die Rechnung ist grundsätzlich sofort fällig und muss per Lastschriftverfahren erfolgen. 2. In Vereinbarten Ausnahmen kann eine Übergabe der Vergütung an einen MA Vorort durch einen V-Scheck erfolgen. 3. Wartungsrechnungen setzen grundsätzlich einen Abbuchungsauftrag voraus. Die Wartung ist monatlich und im Voraus zum 1. des Monats fällig. 4. Wir behalten uns vor, eine Anzahlung fällig bei Auftragserteilung zu fordern. Die Rechtsgültigkeit des Auftrages bleibt auch bei Nichtleistung der Vorrauszahlung durch die Auftragsbestätigung erhalten. Die Anzahlung wird sofort Mahnbar. 5. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. 6. Der Auftraggeber darf gegen Forderungen vom Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 7. Tritt der Auftraggeber vor Versandbereitschaft, Auslieferung oder Installation Vorort unberechtigt vom Auftrag zurück kann der Firmeninhaber 25% des Verkaufspreises oder der Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn einfordern. Wir behalten uns vor, ggf. einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. III. Abnahme 1. Die Abnahme erfolgt gemäß unseren Abnahmeprotokollen. 2. Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbahrungen, hat der Kunde, wenn vom Auftragnehmer eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden. 3. Erklärt der Auftraggeber nicht freistgerecht die Abnahme des Arbeitsergebnisses, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Freist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftliche spezifiziert hat oder der Auftraggeber das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt und der Auftragnehmer bei Beginn der Freist auf die Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers hingewiesen hat. IV. Frist für Lieferung und Leistungen 1. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit gemäß I.2 setzt die Abklärung aller technischer Fragen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen wie zum Beispiel, Zertifikate, Freigaben, Pläne oder Zugangsdaten, der terminlichen Einhaltung von Bauseitigen Vorarbeiten sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen schriftlichen Verpflichtungen voraus. Ansonsten ist die Frist angemessen zu verlängern. 2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so gilt der Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft als Liefertermin. 3. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf Fälle höherer Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Unwetter etc. oder aber auf dem Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z. B. auf dem Transportweg) zurück zu führen, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies geilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten, Spediteuren oder Zulieferern etc. eintreten. 4. Wird der Versand, Auslieferung, Installation oder Konfiguration auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann der Auftragnehmer beginnend 4 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagerkosten in Höhe von 1 % des Materialwertes der Rechnung zum Auftrag für jeden angefangenen Monat oder nachweisbar höhere Lagerkosten verlangen. 5. Bei Fristüberschreitungen die der Auftragnehmer zu vertreten hat, kann der Auftraggeber beginnend nach Ablauf von 4 Wochen eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5% jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlicher Weise in Betrieb genommen werden konnte. Darüber hinaus gehende Schäden werden nur in den Fällen der Ziffer IX.6 ersetzt. V. Gefahrenübergang Die Gefahr geht auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Rückversendung vereinbart worden ist, auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung von Dirk Ball IT + Dienstleistung zum Versand gebracht (Übergabe an Transportunternehmen) oder vom Kunden abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, der Versand nach bestem Ermessen von Dirk Ball IT + Dienstleistung. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Sendung durch eine Transportversicherung eingedeckt. Wenn der Versand, der beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Auftraggebers oder von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr mit Beginn der Verzögerung auf den Auftraggeber über. VI. Aufstellung und Installation Zur Aufstellung bzw. Installation und Konfiguration ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, wenn dies im Angebot enthalten oder schriftlich vereinbart wurde. VII. Annahme der Lieferung Angelieferte Gegenstände sind vom Auftraggeber anzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Liefergegenstand offenkundige Mängel aufweist, es gelten die gesetzlichen Anzeige- und Rügepflichten.Teillieferungen sind zulässig VII. Eigentumsvorbehaltssicherung 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache oder im Rahmen von Reparatur- und Servicemaßnahmen eingebrachten Teilen bis zum Eingang aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus dem Vertrag aber auch aus jedem Rechtsgrund, der uns gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zusteht, vor. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache zurück zu nehmen. In der Zurücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befügt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeitern erforderlich sind, muss der Kunde diese, soweit nicht durch einen gültigen Wartungsvertrag abgedeckt, auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir dagegen Klage erheben oder Rechtsmittel einlegen können. Soweit der Dritte nicht der Lage ist, uns die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den Schaden. 4. der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache oder den reparierten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderung in Höhe des Faktura-Endbetrages incl. Mwst. unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte entwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen bleibt unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt eine der vorgenannten Fälle ein, so können wir verlangen das der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind auch berechtig, die Abtretung selbst anzuzeigen. VIII. Haftung für Mängel 1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus dass dieser seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nachgekommen ist. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Besteller ohne Zustimmung von AUFTRAGNEHMER Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Vertragsgegenstand veranlasst hat. 2. Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, ist AUFTRAGNEHMER nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen an den Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller Rücktritt oder Minderung verlangen. 4. Für Datenverluste durch Mängel an der gelieferten Ware wird keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet eine Tägliche Datensicherung durchzuführen. Wird beim täglichen Prüfen der Datensicherung festgestellt das die Sicherungssoftware Warnhinweise oder Defekte anzeigt, ist der Auftragnehmer unverzüglich davon zu unterrichten. Je nach Wartungsvertrag sei aber darauf hingewiesen dass die Reparatur von Datensicherungsgeräten Schriftlich festgehalten werden muss. Besondere Bestimmungen I. Datenschutz Der Auftraggeber willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom Auftragnehmer gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und im Rahmen der Wartung gemäß gesondert geschlossenen Vertrag notwendig ist, wobei die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen sind. II. Software-Lizenzen Der Auftraggeber ist verpflichtet die ihm ausgehändigten Softwarelizenzen sorgfältig aufzubewahren und bei Wartungsarbeiten oder Neuinstallationen dem Auftragnehmer vorzulegen. Die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Software müssen vom Auftraggeber eingehalten werden. III. Zutun des Auftraggebers 1. Der Auftraggeber sorgt dafür das der Auftragnehmer zur Aufnahme seiner Tätigkeit keinerlei Wartezeit oder Behinderung hinnehmen muss. 2. Der Auftraggeber sorgt dafür das vor der Aufnahme der Tätigkeiten des Auftragnehmers, eine gesonderte Datensicherung durchgeführt wurde. Diese Datensicherung wurde auf Vollständigkeit geprüft. Der Auftraggeber muss in der Lage sein, die Daten ggf. eigenständig zurückzusichern. 3. Der Auftraggeber wirkt bei der Spezifikation und auch bei Tests mit. Bei der Durchführung der Abnahme muss der Auftraggeber anwesend sein. Kommt es zum Verzug der Abnahme weil der Auftraggeber nicht anwesend ist, so behält sich der Auftragnehmer vor, die daraus entstehenden Unkosten wie Wartezeit und eventuell neue Anfahrt in Rechnung zu stellen. Schlussbestimmung 1. Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen. 2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. 3. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn wirtschaftlich am nächsten kommt. 4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichtssprache ist Deutsch. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Zur Beurteilung aller sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Hauptsitz vom Auftragnehmer zuständig. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
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